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Rechtsanwältin Dr. S. Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel. 0711 - 351 08 34
flaemig@kanzlei-flaemig.de
Etwas ganz selbstverständliches muss hier mal gesagt werden: Ein Vertrag, auch ein Arbeitsvertrag, bindet beide Seiten. So muss auch der Arbeitnehmer sich an die im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen halten.
Ich komme darauf, weil es immer wieder vorkommt, dass Arbeitnehmer meinen, sie könnten sich bei einem neuen Jobangebot sofort aus dem alten Vertrag davon machen oder gar fristlos kündigen. Das geht nicht so einfach. Zunächst gilt für den Arbeitnehmer die im Vertrag vereinbarte Frist. Ein neues Jobangebot liefert keinen Grund für eine fristlose Kündigung. Denn der Grund für eine solche Kündigung muss im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegen. Fristlos kann ein Arbeitnehmer nur dann kündigen, wenn der Arbeitgeber in massiver Weise gegen den Arbeitsvertrag verstößt, was schon mal der Fall sein kann. In der Regel muss aber auch der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung abmahnen. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn der Bock, den der Arbeitgeber geschossen hat, sehr groß, der Pflichtverstoß also besonders gravierend war.
Gibt es keinen wichtigen Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, dann bleibt noch die einvernehmliche Trennung. Wenn auch die nicht möglich ist, muss man wohl oder übel bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber bleiben. Tut man dies nicht und fängt schon beim neuen Arbeitgeber an, dann verstößt man gegen das Konkurrenzverbot nach § 60 HGB und macht sich gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber u.U. schadensersatzpflichtig.
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Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Kommentare
wenn ich bei meinem Arbeitgeber kündigen möchte, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr - unter Einhaltung der Kündigungsfristen,
gilt dann die Kündigung als rechtswirksam bei Annahme der Kündigung, z. B. durch Einschreiben mit Rückschein, obwohl die Geschäftsführer persönlich erst im Neuen Jahr Kenntnis davon erlangen können (wegen Urlaub)?
Rückschein! Die Kündigung muss, damit sie als zugegangen gilt, in den
Machtbereich des Empfängers gelangen. D.h., wenn sie in dessen Briefkasten
eingelegt wird oder einer Empfangssekretärin übergeben wird, reicht das für
den Zugang. Bei Einwurf in den Briefkasten gilt: Zugang ist dann erfolgt,
wenn mit einer Leerung noch gerechnet werden kann. Werfen Sie den Brief also
um 22:00 Uhr ein, so kann man in der Regel nicht mehr mit einer Leerung
rechnen. Der Zugang gilt dann am nächsten Tag als bewirkt. Ob die Fahne auf
dem Dach weht oder wegen Abwesenheit des Kings oder der Queen nicht gehisst
ist, spielt keine Rolle. Nur: Sie können bei einem Einschreiben nicht
nachweisen, dass die Kündigung zugegangen ist. Sie können nur nachweisen,
dass (irgend)ein Schreiben zugegangen ist. Was da drin stand, können Sie
nicht nachweisen. D.h., am sichersten ist es, wenn Sie die Kündigung einen
Boten zu den normalen Geschäftszeiten entweder in den Briefkasten einlegen
lassen (Foto vom Briefkasten und Unterschrift des Boten auf der Kopie der
Kündigung mit Datum und Uhrzeit des Einwurfes) oder indem Sie die Kündigung
selbst beim Empfang abgeben und sich dies quittieren lassen. Dies kann auch
der Bote machen. Wichtig ist, dass der Bote den Inhalt des von ihm
zugestellten Schreibens kennt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Sandra Flämig
Rechtsanwältin