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Rechtsanwältin Dr. S. Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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von Dr. Sandra Flämig Rechtsanwalt - Fachanwältin für Arbeitsrecht - Stuttgart

Am 15.4.2010 wurde das Urteil im sogenannten "Ossi Prozess" gesprochen. Eine Frau, die schon seit 1988 in Süddeutschland lebt, weil sie aus Ostberlin damals noch per Ausreiseantrag dorthin gezogen war, hatte sich bei einer schwäbischen Fensterbaufirma beworben. Sie bekam die Bewerbung zurück. Auf den Unterlagen war handschriftlich vermerkt "(-) Ossi". Das bedeutet wohl "Abgelehnt, weil Ossi". So wird es auch gemeint gewesen sein. Wie denn sonst? Es soll hier gar nicht darum gehen, wie der Arbeitgeber versucht hat, sich aus der Affäre zu ziehen oder darum, ob die Frau für diesen Job wirklich die geeignete war. Das wissen wir gar nicht.

Die einzig interessante Frage an diesem Fall ist, ob ein Ossi zu einer besonderen Ethnie, nämlich der der Ostdeutschen, gehört. Wenn dies so wäre, so hätte die Klägerin einen Anspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, weil sie wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert wurde. Das Arbeitsgericht Stuttgart war der Ansicht, dass Ostdeutsche keiner eigenen Ethnie im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz angehören. Die Zugehörigkeit zu einer Ethnie drücke sich durch gemeinsame Traditionen, Sprache, Religion, Kleidung, Kultur o.Ä. aus. Das sei bei den Ostdeutschen nicht der Fall. Diese Einschätzung ist aus meiner Sicht zu kurz gegriffen. Zwar sind Ostdeutsche auch Deutsche aber in 40 Jahren hat sich eine eigenen Kultur, Sprache und Tradition entwickelt. Wer sich genauer mit dem Thema auseinander setzt, merkt schnell, dass es eben doch viele kulturelle Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschen gibt. Genauso wie es die zwischen Nord- und Süddeutschen geben mag. Die Frage, ob jemand wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt wird, darf meines Erachtens nicht allein durch die politische Zugehörigkeit zu einer Nation beantwortet werden. Die juristische Kommentarliteratur, die über den deutschen Tellerrand hinausblickt und auch die europarechtliche Dimension dieser Art Fälle betrachtet, sieht das nämlich ganz anders als das Arbeitsgericht Stuttgart.

Danach sind Personen gegen die sich Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft richtet solche, die aufgrund bestimmter Unterschiede als zu einer bestimmten "Rasse" oder ethnischen Gruppe zugehörig angesehen werden. Ostdeutsche werden zu den Gruppen gerechnet, die besonders mit Benachteiligungen zu rechnen haben (Schiek AGG Kommentar § 1 Rn. 15). Nach einer OECD-Studie aus dem Jahr 2005 ging der Beschäftigungsgrad Ostdeutscher überproportional zurück, was laut OECD auf eine stark zurückgehende Integrationsbereitschaft gerade gegenüber dieser Gruppe schließen lasse. (Schiek AGG Kommentar § 1 Rn 15). Es kommt also gar nicht entscheidend darauf an, ob jemand objektiv gesehen zu einer bestimmten Ethnie gehört oder ob es diese Ethnie überhaupt gibt. Es kommt auf die subjektive Sicht desjenigen an, der auswählt und damit ggf. diskriminiert. Wenn der Arbeitgeber im vorliegenden Fall also einen Unterschied zwischen "Ossis" und "Wessis" gemacht hat, dann geht er davon aus, dass die Gruppe der "Ossis" sich wesentlich von der der "Wessis" unterscheidet und dass die eine Gruppe qua Herkunft weniger taugt als die andere - und das ist Diskriminierung auch und gerade im Sinne des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).

Ist denn immer noch nicht zusammengewachsen, was zusammen gehört? Offensichtlich nicht. Und das wird auch nicht passieren, wenn man sich nicht der kulturellen Unterschiede der Menschen in Ost und West (resp. auch in Nord und Süd) in wertschätzender Weise (gilt beidseitig!) bewusst wird.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig -Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig(at)kanzlei-flaemig(dot)de

 

Kommentare

avatar Lamparter, Ulf
0
 
 
Sehr geehrte Frau Dr. Flämig,

was wäre gewesen wenn auf den Unterlagen Schwabenseckel oder Fischkopf gestanden hätte. Wäre es dann auch um die Frage gegangen ob Schwaben oder Norddeutsche einer speziellen Ethnie angehören?

Zu Ihrem Internetauftrit t möchte ich Ihnen gratulieren. Ihr Angebot wirkt sehr ansprechend.

Mit freundlichen Grüßen

Ulf Lamparter
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avatar Sandra Flämig
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Lieber Herr Lamparter,
gute Frage! Es trifft das Problem, das das ArbG Stgt. zu entscheiden hatte aber nicht ganz. Dort ging es darum, dass "Ossis" über 40 Jahre eine eigene Sozialisation erfahren haben und damit ein ganz anderes "Wir-Gefühl". Ein Knackpunkt ist, wie man eine Ethnie definiert und da war das ArbG Stgt. wohl auf dem Holzweg und hat einen sehr veralteten Begriff der Ethnie verwendet. M.E. muss man sogar noch weiter gehen: Es diskriminiert schon derjenige, der glaubt, jemand gehöre einer anderen Ethnie an. Schon das muss M.E. vom AGG gedeckt sein. Wenn man dem folgt, muss man nicht mehr klären, ob "Ossis" eine andere Ethnie sind.
Was Sie meinen ist Diskriminierung wegen der regionalen Herkunft. Das steht so nicht im AGG aber ich bin bei Ihnen: Auch das sollte geschützt sein, wollte doch das AGG eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft einen Riegel vorschieben.
Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass es dem Zusammenwachsen der Deutschen in Ost und West nur gut tut, wenn wir aufgrund dieses Urteils über Identität und Wertschätzung nachdenken.

Schöne Grüße
und danke für die Blumen, das spornt an.
Ihre
Sandra Flämig
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avatar Andreas Passon
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Sehr geehrte Frau Flämig !

Vielen Dank für ihr interessantes Angebot !
Nun kam es ja mittlerweile zu einem "Freispruch". Meine Frage wäre nun, inwieweit es zu diesem überraschenden Urteil nur deswegen kommen konnte, weil "Diskriminierung" als eigenständiger Straftatbestand nicht besteht, sondern stets konkretisiert werden muss, also etwa als Alters-, Behinderten-, Frauen-, ... Diskreminierung ?

Anders jedenfalls wäre mir dieser Freispruch im Moment nicht erklärlich.

Viele Grüße, Andreas Passon
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avatar lunettes
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Lieber Herr Lamparter,
gute Frage! Es trifft das Problem, das das ArbG Stgt. zu entscheiden hatte aber nicht ganz. Dort ging es darum, dass "Ossis" über 40 Jahre eine eigene Sozialisation erfahren haben und damit ein ganz anderes "Wir-Gefühl". Ein Knackpunkt ist, wie man eine Ethnie definiert und da war das ArbG Stgt. wohl auf dem Holzweg und hat einen sehr veralteten Begriff der Ethnie verwendet. M.E. muss man sogar noch weiter gehen: Es diskriminiert schon derjenige, der glaubt, jemand gehöre einer anderen Ethnie an. Schon das muss M.E. vom AGG gedeckt sein. Wenn man dem folgt, muss man nicht mehr klären, ob "Ossis" eine andere Ethnie sind.
Was Sie meinen ist Diskriminierung wegen der regionalen Herkunft. Das steht so nicht im AGG aber ich bin bei Ihnen: Auch das sollte geschützt sein, wollte doch das AGG eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft einen Riegel vorschieben.
Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass es dem Zusammenwachsen der Deutschen in Ost und West nur gut tut, wenn wir aufgrund dieses Urteils über Identität und Wertschätzung nachdenken.
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avatar wowgold
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Auch das sollte geschützt sein, wollte doch das AGG eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft einen Riegel vorschieben.
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